Genau genommen: Nein.
§ 5 MuSchG besagt:
(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen.
2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
Im § 28 MuSchG ist die Ausnahmeregelung geregelt, wie die Aufsichtsbehörde Nachtarbeit genehmigt. Dies gilt nur, wenn die Stillende der Nachtarbeit eindeutig zustimmt bzw. sie einfordert.
Nachtarbeit und Stillen ist also möglich, wenn ein erweitertes Genehmigungsverfahren durchlaufen wurde.
Für Auszubildende gilt zusätzlich:
(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
| 1. | sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, |
| 2. | die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und |
| 3. | insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. |
Hinweis: Dass eine Stillende stillt, ist nur bedingt meldepflichtig gegenüber dem Arbeitgeber. Ist das Kind über die ersten 12 Monate hinaus, verzichten Stillende häufig auf die Meldung, um bspw. Schicht- und Sonntagsarbeit leisten zu können.
Wichtig: Der Gesetzgeber wendet die engen Schutzfristen zur Arbeitszeitbeschränkung für Stillende ohne Zeitbegrenzung an. Sobald der Arbeitgeber vom Stillen Kenntnis hat, muss er diese Schutzfristen entsprechend befolgen!
In der Praxis ergibt sich für Stillende daraus eine Abwägung, inwieweit sie auf den Schutz des Mutterschutzgesesetzes verzichten wollen, um bestimmte Schichten oder Dienstzeiten leisten zu können. Empfehlenswert ist es immer, mit dem Unternehmen und der Meldebehörde eine individuelle Regelung zu finden, damit kein finanzieller und organisatorischer Nachteil für die Stillende entsteht.