Recht & Gesetz

Pumpen und Muttermilchgewinnung von Hand werden durch vielfältige Regelungen gestützt und geschützt. Ob und in welcher Form Stillende ihre bisherigen Tätigkeiten durchführen können, wird ebenfalls gesetzlich geregelt. Kennst du deine Rechte und Pflichten?

Screenshot BMFSFJ, Stand Februar 2019
Ansprechpartner für rechtliche Fragen zum Mutterschutz ist immer der Gesetzgeber. Für Deutschland also das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Bundesministerium erstellt regelmäßig Leitfäden und Hilfestellungen sowohl für Arbeitnehmerinnen als auch für Unternehmen, die Stillende beschäftigen. So wie diesen Leitfaden zum Mutterschutz hier, der kostenlos online heruntergeladen werden kann. Ein Blick hinein lohnt sich, um alle Fakten auf einen Blick zu erhalten!

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ...

(1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

FAQ

Häufige Fragen zum Mutterschutzgesetz

Stillzeiten sind rechtlich bindende Pflichten des Arbeitgebers, die die für das Stillen (oder abpumpen) benötigten Zeitfenster in deinem Arbeitstag schaffen.

§ 7 Abs. 2 MuschG besagt:

(2) 1Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde.
2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.
3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.

Stillzeiten dürfen nicht nachgearbeitet oder an die übliche Arbeitszeit angehangen werden. E darf dir kein Nachteil durch die Inanspruchnahme der Stillzeit entstehen.

Wichtig: Stillzeiten sind auf 12 Monate begrenzt.

Praktische Aspekte:

  • Mit Stillzeiten kannst du die tägliche Abwesenheit von deinem Kind verkürzen, indem du sie vor Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende legst.
  • Stillzeiten ermöglichen dir, Arbeitsunterbrechungen zum Pumpen oder Stillen (Entfernung vom Arbeitsort einkalkulieren/Kind wird gebracht) einzuplanen.
  • Beginnst du deine Arbeit innerhalb der ersten 12 Monate nach der Geburt, kann das Weiterstillen verschiedene positive gesundheitliche Effekte mitbringen. Vor allem: Ihr beide werdet statistisch betrachtet seltener und kürzer krank. Nutzt du Stillzeiten zum stillen oder abpumpen, wird die Milchbildung aufrecht erhalten und die Stillzeit nicht vorzeitig beendet.

Bitte beachte auch unseren Hinweis für AG (zum ausdrucken & mitnehmen).

Genau genommen: Nein.

§ 5 MuSchG besagt:

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen.

2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

Im § 28 MuSchG ist die Ausnahmeregelung geregelt, wie die Aufsichtsbehörde Nachtarbeit genehmigt. Dies gilt nur, wenn die Stillende der Nachtarbeit eindeutig zustimmt bzw. sie einfordert.

Nachtarbeit und Stillen ist also möglich, wenn ein erweitertes Genehmigungsverfahren durchlaufen wurde.

Für Auszubildende gilt zusätzlich:

(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

 1.sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
 2.die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
 3.insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Hinweis: Dass eine Stillende stillt, ist nur bedingt meldepflichtig gegenüber dem Arbeitgeber. Ist das Kind über die ersten 12 Monate hinaus, verzichten Stillende häufig auf die Meldung, um bspw. Schicht- und Sonntagsarbeit leisten zu können.

Wichtig: Der Gesetzgeber wendet die engen Schutzfristen zur Arbeitszeitbeschränkung für Stillende ohne Zeitbegrenzung an. Sobald der Arbeitgeber vom Stillen Kenntnis hat, muss er diese Schutzfristen entsprechend befolgen!

In der Praxis ergibt sich für Stillende daraus eine Abwägung, inwieweit sie auf den Schutz des Mutterschutzgesesetzes verzichten wollen, um bestimmte Schichten oder Dienstzeiten leisten zu können. Empfehlenswert ist es immer, mit dem Unternehmen und der Meldebehörde eine individuelle Regelung zu finden, damit kein finanzieller und organisatorischer Nachteil für die Stillende entsteht.

Ja!

Es müssen allerdings die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit eingehalten werden, siehe die Frage „Darf ich nachts arbeiten?“.

§ 4 MuSchG besagt außerdem:

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

Hinzu kommt § 11 MuSchG:

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

 1.Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
 2.Fließarbeit oder
 3.getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Hinweis: Dass eine Stillende stillt, ist nur bedingt meldepflichtig gegenüber dem Arbeitgeber. Ist das Kind über die ersten 12 Monate hinaus, verzichten Stillende häufig auf die Meldung, um bspw. Schicht- und Sonntagsarbeit leisten zu können.

Wichtig: Der Gesetzgeber wendet die engen Schutzfristen zur Arbeitszeitbeschränkung für Stillende ohne Zeitbegrenzung an. Sobald der Arbeitgeber vom Stillen Kenntnis hat, muss er diese Schutzfristen entsprechend befolgen!

In der Praxis ergibt sich für Stillende daraus eine Abwägung, inwieweit sie auf den Schutz des Mutterschutzgesesetzes verzichten wollen, um bestimmte Schichten oder Dienstzeiten leisten zu können. Empfehlenswert ist es immer, mit dem Unternehmen und der Meldebehörde eine individuelle Regelung zu finden, damit kein finanzieller und organisatorischer Nachteil für die Stillende entsteht.

Hier gilt ein klares Jaein.

Das Feld der Gefahrstoffe ist sehr komplex. Hier ist immer eine individuelle Gefahrstoffeinschätzung durch die zuständige BG beziehungsweise Meldebehörde zu treffen.

Im Mutterschutzgesetz regelt das der ausführliche Paragraph 11.

Im Leitfaden zum Mutterschutz von der BMFSFJ sind die Seiten 26ff entscheidend.

Deshalb nur kurz an dieser Stelle:

  • Es muss zwingend eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen.
  • Der Arbeitgeber muss für einen sicheren Arbeitsplatz und geeignete Bedingungen sorgen.
  • Ist eine derartige Absicherung nicht möglich oder der Arbeitsplatz unzumutbar, muss eine anderweitige Tätigkeit gefunden oder ein Berufsverbot ausgesprochen werden. Es  darf kein finanzieller Nachteil entstehen!
Ausführlich behandelt (inkl. Gefahrstoffklassen) wird das Thema Gefahrstoffe auch hier: Klick

Auch hier ein klares: Jaein.

Liegen entsprechende Gründe vor wie

  • ungeeignete Arbeitszeiten (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit)
  • Akkordarbeit oder Schichtarbeit ohne ausreichend Freizeit zwischen den Schichten
  • Arbeit mit Gefahrstoffen
  • unzumutbare Arbeitsplatzgestaltung

dann kann die beurteilende Meldebehörde beziehungsweise die zuständige Amtsärztin/der Amtsarzt ein Beschäftigungsverbot ausprechen.

Ergänzend gilt auch die teilweise oder vollständige verminderte Leistungsfähigkeit als Grund, ein Beschäftigungsverbot zu erhalten.

Im Leitfaden vom BMFSFJ heißt es auf S. 45:

Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt kann Ihnen ein (teilweises) Beschäftigungs-verbot bescheinigen, wenn Sie in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind. Die verminderte Leistungsfä-higkeit muss im Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen. Auch in diesem Fall ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, das den Grad der geminderten Leistungsfähigkeit und die Art der zulässigen Arbeiten ebenso wie die Dauer des Beschäftigungsverbotes möglichst genau und allgemein verständlich angibt. Entsprechende ärztliche Beschäftigungsverbote sind in der Regel bis zu einem Zeit-raum von sechs Monaten nach der Geburt möglich.

Hinweis: Dem Beschäftigungsverbot sollte möglichst eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde liegen. Eventuell ergibt sich bei der Beurteilung eine Möglichkeit, doch teilweise oder zu bestimmten Bedingungen weiterzuarbeiten.

Ja. D.h. das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass ein geeigenter Raum zur Verfügung steht, in dem gestillt und/oder gepumpt werden kann.

Konkret bedeutet das:

  • ausreichend planbare freie Zeiten für die Raumnutzung (Konferenzräume entfallen deshalb in der Regel!)
  • Stromanschluss für die elektr. Pumpe
  • Zugang zu Wasser (Hände waschen, Pumpzubehör spülen)
  • Kühlschrank oder Lagermöglichkeit für abgepumpte Muttermilch
  • (bequeme) Sitzmöglichkeit für die Stillende

Die zuständige Berufsgenossenschaft beziehungsweise Meldebehörde ist dazu angehalten, mit dem Arbeitgeber geeignete Rahmenbedingungen für Stillende zu schaffen.

Wichtig: Das Abpumpen auf der Firmentoilette ist in keinem Fall akzeptabel!

Für häufige Dienstreisen oder wechselnde Arbeitsplatzsituationen müssen individuelle Regelungen gefunden werden. Auch hier gilt aber, dass zumutbare und hinreichend hygienische Pumpplätze geschaffen werden müssen.

Für die weitere Verwendung der abgepumpten Muttermilch hat das Bundesamt für Risikobewertung eine sehr lesenswerte Handreichung erstellt: Transport und Aufbewahrung von Muttermilch

Jaein.

Es gibt die Einschätzung des Bundesamts für Risikobewertung, das Empfehlungen für den Umgang mit Muttermilch ausspricht. Darin heißt es unter anderem:

„Der Umgang mit abgepumpter Muttermilch erfordert die genaue Beachtung verschiedener hygienischer Maßnahmen sowohl durch die Mutter als auch durch das Betreuungspersonal in der Kindertageseinrichtung oder Tagespflege (im Weiteren als „Kita“ zusammengefasst)“

Vereinzelt lehnen Betreuungspersonen das Verfüttern von Muttermilch ab, meist mit Bezug auf hygienische Vorschriften. Es spricht aber generell NICHTS gegen Muttermilch, sofern einige Bedingungen erfüllt sind:

  • hygienische Muttermilchgewinnung
  • ununterbroche Kühlkette
  • sichere Aufbewahrung in der Kita, um Verwechslungen auszuschließen

Das BfR hat dazu zwei Handreichungen erstellt, die bei Bedarf unbedingt genauer angeschaut werden sollten:

  1. Empfehlung für die Weitergabe an die Kita
  2. Empfehlung für Stillende

Diese Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Bitte wende dich im Zweifel immer an die zuständige Meldebehörde, Berufsgenossenschaft oder den Rechtsbeistand deines Vertrauens.

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