Die Bestimmungen zum Stillen im Mutterschutzgesetz (D)
Seit dem 1. Januar 2018 gilt die Neufassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Deutschland. In diesem Gesetz sind nicht nur die Schutzbestimmungen in der Schwangerschaft, sondern auch die Rechte Stillender geregelt.
Stillzeiten
Eine Stillende hat das Recht, während der Arbeitszeit Pausen zum Stillen oder Abpumpen zu nutzen. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit und werden als solche bezahlt. Die eigentlichen Pausen werden dadurch nicht gekürzt. (vgl. §23 MuSchG)
Im MuSchG §7, Absatz 2 heißt es:
(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der
Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe
Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht
Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe
der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt
werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei
Stunden unterbrochen wird.
Dies bedeutet, dass Arbeitgeber*in und Arbeitnehmerin eine individuelle Regelung treffen können, wie diese Stillzeiten gelegt werden. Sie können während der Arbeitszeit liegen, aber auch an den Beginn bzw. das Ende gelegt werden, so dass die Stillende später kommen bzw. eher gehen kann.
Arbeitszeitregelungen
Laut MuSchG gilt für Stillende ein Nachtarbeitsverbot in der Zeit von 20-6 Uhr sowie ein Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit.
- Wenn eine Stillende sich ausdrücklich dazu bereit erklärt und wenn dem nach ärztlichem Zeugnis nichts entgegensteht, dann kann sie auch nachts arbeiten.
- Auch eine Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in solchen Fällen möglich, wenn ein Ersatzruhetag gewährt wird.
Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen
Auch in der Stillzeit ist der/die Arbeitgeber*in verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und den Arbeitsplatz der Stillenden mutterschutzkonform einzurichten. Dabei gilt bei Schutzmaßnahmen die vorgeschriebene Reihenfolge, dass
- die Arbeitsbedingungen so umgestaltet werden müssen, dass die Stillende und ihr Kind vor Gefahren geschützt sind.
- die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgt
- wenn diese beiden Möglichkeiten einen unzumutbaren Aufwand darstellen, die Stillende in ein Beschäftigungsverbot geht.
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