FAQ: Darf ich nachts arbeiten?

Genau genommen: Nein.

§ 5 MuSchG besagt:

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen.

2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

Die bis zur Reform 2018 gültigen Ausnahmenregelungen etwa für Gastro- und Hotelgewerbe wurden aufgehoben.

Im § 28 MuSchG ist die Ausnahme geregelt, wie die Aufsichtsbehörde Nachtarbeit genehmigt. Dies gilt nur,

  • wenn die Stillende der Nachtarbeit eindeutig zustimmt bzw. sie einfordert
  • UND keine medizinischen Gründe dagegen sprechen
  • UND keine Gefährdung durch Alleinarbeit eintreten kann.

Nachtarbeit und Stillen ist nur dann möglich, wenn ein erweitertes Genehmigungsverfahren durchlaufen wurde.

Für Auszubildende gilt zusätzlich:

(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

 1.sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
 2.die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
 3.insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Hinweis: Dass eine Stillende (weiterhin) stillt, ist nur bedingt meldepflichtig gegenüber dem Arbeitgeber. Ist das Kind über die ersten 12 Monate hinaus, verzichten Stillende häufig auf die Meldung, um bspw. Schicht- und Sonntagsarbeit leisten zu können. Und bedingt meint hier: Würdest du dich beziehungsweise dein Kind in unverantwortlicher Art und Weise gefährden, weil dein AG vom Stillen nichts weiß, solltest du dem AG das Stillen eben doch melden!

Wichtig: Der Gesetzgeber wendet die engen Schutzfristen zur Arbeitszeitbeschränkung für Stillende ohne Zeitbegrenzung an. Sobald der Arbeitgeber vom Stillen Kenntnis hat, muss er diese Schutzfristen entsprechend befolgen!

In der Praxis ergibt sich für Stillende daraus eine Abwägung, ob und wenn ja, wie sie auf den Schutz des Mutterschutzgesesetzes verzichten wollen, um bestimmte Schichten oder Dienstzeiten leisten zu können. Empfehlenswert ist es immer, mit dem Unternehmen und der Meldebehörde eine individuelle Regelung zu finden, damit kein finanzieller und organisatorischer Nachteil entsteht.

Mehr zum Thema: Recht & Gesetz für Stillende

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