Petition zur Novelle des MuSchG: Ergebnisse nach 2 Jahren

2016 hat die damalige Koordinatorin des Arbeitskreises für Stillen für Erwerbstätigkeit bei der AFS, Uta Tanzer, eine Petition eingereicht. Ziel des Ganzen: Die kommende Beschränkung der zum Stillen benötigten Zeiten auf 12 Monate zu verhindern. Die Forderung in aller Kürze:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die gesetzlichen Stillpausen für stillende Mütter sowie alle anderen erforderlichen Schutzregelungen für Stillende im Beruf mindestens mindestens bis zum 2. Geburtstag des Kindes gewährt werden. Damit soll ein entsprechend umfassender Schutz des Stillens in der Öffentlichkeit einhergehen.

Petition an den Deutschen Bundestag, ID 66923

Trotz einer breiten Unterstützung bei weiteren Still-Organisationen führte die Petition nicht zum Erfolg. Seit der Novelle 2018 sind die „Stillpausen“ auf die ersten 12 Monate begrenzt.

Beinahe 2 Jahre später erreichte uns die Abschlussbegründung der zuständigen Gremien, die trotz allem sehr wichtige Argumentationshilfen enthalten. Wir haben das für dich kurz aufgeschlüsselt.

Stillzeiten/die zum Stillen benötigte Zeit

„Dem Anliegen der Petentin wurde durch das beschlossene Gesetz nicht entsprochen. Die Freistellung zum Stillen wurde nach den Ausführungen des Ausschusses auf die ersten 12 Monate nach der Entbindung eingeschränkt.“

Abschlussbegründung Petition

An der schon vorher bestandenen Ansprüchen für Stillzeiten hat sich aber nichts geändert, das stellt die Abschlussbegründung auch nochmal deutlich heraus:

„Der Anspruch besteht mindestens für zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine ganze Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Dieser Anspruch ist für die stillende Frau zeitlich auf die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes nach der Entbindung begrenzt.“

Abschlussbegründung Petition

Die Begründung für die Begrenzung ist vor allem aus Arbeitgeber:innen-Sicht interessant, es wurden primär wirtschaftliche Gründe angeführt:

„Zum anderen wird insbesondere durch die zeitliche Befristung auch betrieblichen Belangen hinreichend Rechnung getragen. Da betriebliche Belange der Arbeitgeber nicht völlig außer Acht gelassen wurden, steigt auch die Akzeptanz des Stillens während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber. Dadurch sieht sich die stillende Frau nicht gezwungen, sich für das Stillen während der ersten zwölf Monate zu rechtfertigen.“

Abschlussbegründung Petition

Die Begründung folgt aber tatsächlich auch wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Empfehlungen der Nationalen Stillkommission, die entsprechend der WHO-Empfehlung deutlich macht: Nach dem 6. Monat sollte ergänzende Beikost eingeführt werden und bis Ende des 1. Lebensjahres gut zwei Drittel der täglichen Kalorienmenge ausmachen. Länger gewährte (gesetzliche) Stillzeiten könnten falsche Anreize setzen.

Beschäftigungsverbot und weitere Schutzvorkehrungen

„Die Begrenzung auf zwölf Monate gilt nicht für die die Stillzeit betreffenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere für die Verpflichtung zur Ermöglichung von Arbeitsunterbrechungen nach § 9 Absatz 3 MuSchG und die Verpflichtung zum Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen nach den §§ 9 ff. MuSchG. Die Stillzeit gilt dann nur nicht mehr als Arbeitszeit.“

Abschlussbegründung Petition

Diesen Abschnitt halten wir für extrem wichtig. Nochmal in aller Deutlichkeit: Ausschließlich die Stillzeiten wurden in der Novelle beschränkt. Alle weiteren Rechte der Stillenden wurden nicht bzw. kaum angetastet. Das gilt vor allem für das Beschäftigungsverbot:

„Stellt die Tätigkeit der stillenden Frau eine unverantwortliche Gefährdung dar, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Die stillende Frau hat daher die Möglichkeiten der kurzzeitigen Arbeitsunterbrechung ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit bei Tätigkeiten, bei denen sie mit Gefahrstoffen in Kontakt kommt.“

Abschlussbegründung Petition

Schutz des Stillens in der Öffentlichkeit

Die ursprüngliche Hoffnung von uns und unseren Mit-Unterzeichnenden zur Petition war, dass der längere gesetzliche Schutz der Stillenden in Bezug auf die Stillzeiten auch das Stillen in der Öffentlichkeit stärken würde.

Im novellierten Gesetz wird darauf nicht weiter eingegangen und der Ausschuss verweist auf noch zu treffende weitere Maßnahmen:

„Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Im
Hinblick auf das Stillen in der Öffentlichkeit vertritt er die Auffassung, dass hier
weitere Maßnahmen zur Akzeptanz erforderlich sind.“

Abschlussbegründung Petition

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Quellen und weitere Lektüre

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